Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen (DVS)
           Landesverband Nord e.V.



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01.03.2022

Werden die Fahrtkosten auch erstattet, wenn der Schöffe nicht von seinem Wohnort anreist?

Beginnt der Schöffe seine Anreise zum Gericht nicht von seinem Wohnort, so erhält er die Fahrtkosten ersetzt, die von seinem Wohnort aus entstanden wären. Sind die Kosten von dem anderen Ort jedoch niedriger, so erhält er nur die tatsächlich aufgewendeten niedrigeren Kosten erstattet. Mehrkosten von dem anderen Ort können erstattet werden, wenn besondere Umstände dies erfordern.

Die Erstattung liegt im Ermessen des Gerichts. Besondere Umstände können zum Beispiel darin liegen, dass ein Schöffe aus seiner Kur oder aus dem Urlaub anreisen muss. Die regelmäßige Anreise vom Wohnort z.B. eines 500 km entfernt lebenden Partners dürfte kein solcher besonderer Umstand sein, so dass mit einer Fahrtkostenerstattung nicht zu rechnen ist. Das Gericht wird darauf verweisen, dass die Termine langfristig bekannt sind, so dass eine Anreise vom Wohnort aus möglich ist. Ansonsten müsste das Gericht überlegen, ob der Schöffe am Gerichtsort seinen Hauptwohnsitz hat und deshalb von der Schöffenliste streichen



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