Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen (DVS)
           Landesverband Nord e.V.



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01.03.2022

Aus beruflichen Gründen ist es nicht möglich, die vom Gericht angesetzten Verhandlungstermine in diesem Umfang wahrzunehmen. Kann der Schöffe eine Ersatzperson schicken?

Die Befreiung von einem Gerichtstermin ist an strenge Regeln gebunden. Das liegt an einer Bestimmung im Grundgesetz, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Eine Vertretung durch eine x-beliebige andere Person ist nicht möglich. Eine Vertretung kommt nur dann in Betracht, wenn ein gesetzlich geregelter Grund vorliegt.

Die Vertretung eines entschuldigten Hauptschöffen wird durch einen Hilfsschöffen wahrgenommen und zwar denjenigen, der im Zeitpunkt des Vertretungsfalles an erster Stelle auf der Hilfsschöffenliste steht. Diese Regeln haben ihren Sinn. Es soll ausgeschlossen werden, dass an der Besetzung des manipuliert wird und die Schöffen nach dem Angeklagte oder seiner Tat bestimmt werden.

Es gibt daher für den Schöffen keinen anderen Weg als dem Vorsitzenden des Gerichts darzulegen, dass er entweder verhindert ist (d.h. dass er körperlich nicht in der Lage ist, bei Gericht zu erscheinen, etwa weil er erkrankt ist) oder dass sein Erscheinen bei Gericht nicht zumutbar ist. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn er sich auf einer Dienstreise befindet und die Anreise zum Termin unzumutbar ist.

Bloße Unannehmlichkeiten berechtigen nicht zu einer Entbindung vom Termin. An die Zumutbarkeit werden strenge Maßstäbe angelegt. Das ist auch keine Uneinsichtigkeit des Vorsitzenden, wenn er den Schöffen nicht freistellt. Die Freistellung kann von dem Verteidiger in dem Verfahren, an dem er teilnehmen solle, überprüft werden. Eine unzulässige Freistellung begründet die Revision gegen das künftige Urteil, weil das Gericht falsch besetzt wäre.



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