Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen (DVS)
           Landesverband Nord e.V.



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01.03.2022

Geht es für die neu gewählten Hauptschöffen am ersten Tag ihres Einsatzes schon gleich mit einer Verhandlung los, oder gibt es da eine Art Kennenlernen und Informationen und am zweiten Termin geht es dann in die "Vollen"? Und muss man zu dem Termin irgendetwas Spezielles mitbringen?


Gleich beim ersten Termin wird es für die neuen Schöffen in die "Vollen" gehen und keine Kennenlern- und Aufwärmphase geben. Wichtig ist es, mindestens eine Viertelstunde vor Verhandlungsbeginn am angegebenen Ort zu erscheinen. Denn vor der Verhandlung wird der oder die Vorsitzende Richterin die Schöffen kurz in den Prozess einführen:

Was wird gegen wen verhandelt. Dabei können die Schöffen auch feststellen, ob sie eventuell Angeklagte oder andere Prozessbeteiligte aus privaten oder beruflichen Gründen kennen. Das sollten sie dann sofort dem Richter mitteilen, der eine mögliche Befangenheit prüft.

Vor Beginn ihres ersten Prozesses müssen die Schöffen vereidigt werden, denn ansonsten gelten sie als nicht anwesend und der Prozess muss wiederholt werden. Ein nicht vereidigter Schöffe ist ein Revisionsgrund. Daher achten sie bitte selbst darauf, dass sie vor ihrem ersten Prozess vereidigt werden und weisen sie den oder die Vorsitzednde darauf hin.

Besondere Dinge muss ein Schöffe zur Verhandlung nicht mitbringen. Dem Ort angemessene Kleidung ist selbstverständlich, Papier und Stift auch zu empfehlen, damit er sich Notizen machen kann - als Gedächtnisstütze, für Nachfragen, wenn ihm noch etwas nicht klar ist usw.

Er sollte sich auch vorher mit dem Ablauf einer Gerichtsverhandlung vertraut machen (z. B. in dem Schöffenleitfaden der Justizverwaltungen ist dazu einiges nachzulesen). Ein Schöffe hat das Recht, sich den Anklagesatz nach Verlesen durch den Staatsanwalt aushändigen zu lassen (nach Nr. 126 der Richtlinien über das Straf- und Bußgeldverfahren). Das stößt leider nicht immer auf Gegenliebe beim Richter, es kommt aber auf einen Versuch an.

Wichtig für den Schöffen ist auch zu wissen, dass er ebenso wie die Berufsrichter das Recht haben, Fragen an Zeugen, Angeklagte, Sachverständige etc. zu richten, die zur Erhellung des angeklagten Sachverhaltes führen (Ausnahme: die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren erfolgt ausschließlich durch den Vorsitzenden - § 241a StPO).

In der Beratung des Gerichtes über die Schuldfrage und das Strafmaß hat die Stimme des Schöffen genauso viel Gewicht wie die des Berufsrichters. Ein Urteil kann immer nur mit einer 2/3 Mehrheit gefällt werden (in einer großen Kammer mit 3 Berufsrichtern und 2 Schöffen muss das Verhältnis der Stimmen also mind. 4:1 sein).



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