Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen (DVS)
           Landesverband Nord e.V.



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01.03.2022

Muss mich mein Arbeitgeber für die Ausübung des Schöffenamtes freistellen?


Ja, Sie müssen von Ihrem Arbeitgeber freigestellt werden, um an den Gerichtsverhandlungen teilnehmen. zu können. Dieses ist sogar gesetzlich festgeschrieben. In § 45 Abs. 1a des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) steht:

"Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme der Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Ehrenamtliche Richter sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt."

Das bedeutet, dass Sie für die Zeit im Gericht keinen Urlaubstag nehmen müssen, diese auch nicht vor- oder nacharbeiten müssen. Sie dürfen auch nicht bei Prämienvergaben und Beförderungen benachteiligt werden, weil Sie wegen der Ausübung Ihres Schöffenamtes manchmal fehlen. Hindert Sie der Arbeitgeber daran, bei Gericht zu erscheinen, wenn Sie als Schöffe geladen wurden, macht er sich strafbar. Ihm kann ein Ordnungsgeld auferlegt werden, genauso übrigens Ihnen auch, wenn Sie unentschuldigt einem Termin fernbleiben.

Das Ordnungsgeld bewegt sich in einem Rahmen von 5,00 € bis 1.000,00 €, wozu zusätzlich noch die Kosten kommen können, die durch den verursachten Ausfall der Verhandlung entstanden sind.



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