Opferrechte im Strafverfahren – was Schöffen wissen sollten

Die Landesvorsitzende des Weißen Rings Hamburg bei ihren Vortrag
Die Landesvorsitzende des Weißen Rings Hamburg bei ihren Vortrag

Die Veranstaltung am 21.10.2025 mit der Landesvorsitzenden des Weißen Rings Hamburg, Monika Schorn, zum Thema „Opferrechte im Strafverfahren – was Schöffen wissen sollten“ bot einen fundierten Einblick in die aktuellen Rechte und Schutzmaßnahmen für Opfer im deutschen Strafverfahren. Frau Schorn, selbst Richterin im Ruhestand, erläuterte anschaulich, wie Opferrechte in der Praxis umgesetzt werden und wo noch Lücken bestehen.

Rechte und Schutzmaßnahmen für Opfer

Opfer von Straftaten besitzen umfassende Rechte, darunter das Recht auf Information über den Stand des Verfahrens, Akteneinsicht und die Möglichkeit, sich durch einen Opferanwalt oder eine psychosoziale Prozessbegleitung unterstützen zu lassen. Besonders schutzbedürftige Opfer, etwa bei Sexualdelikten oder schwerer Gewalt, können unter bestimmten Voraussetzungen eine psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch nehmen. Auch die Nebenklage ermöglicht es Opfern, aktiv am Strafverfahren teilzunehmen und ihre zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen.

Umgang mit Opfer-Täter-Kontakt im Gerichtssaal

Ein zentrales Thema war die Frage, was passiert, wenn Opfer und Täter im Gerichtssaal aufeinandertreffen. Bei Straftaten wie Misshandlung oder bei Kindern als Opfern kann dieser Kontakt hochproblematisch sein und zu erneuten Traumatisierungen führen. Das Strafprozessrecht sieht daher verschiedene Schutzmaßnahmen vor:

  • Ausschluss der Öffentlichkeit: Das Gericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, um die Privatsphäre und den Schutz des Opfers zu gewährleisten (§§ 171b, 172 GVG).
  • Vernehmung in Abwesenheit des Angeklagten: Opfer können in Abwesenheit des Angeklagten vernommen werden, um direkten Kontakt zu vermeiden (§ 247 StPO).
  • Audiovisuelle Vernehmung: Bei besonders schutzbedürftigen Opfern, etwa Kindern, kann die Vernehmung per Video erfolgen, sodass das Opfer nicht physisch im Gerichtssaal anwesend sein muss (§ 58a StPO).
  • Räumliche Trennung: In manchen Fällen wird eine räumliche Trennung von Opfer und Täter im Sitzungssaal organisiert, um direkten Kontakt zu verhindern.

Grenzen und Herausforderungen

Trotz dieser Maßnahmen gibt es Situationen, in denen eine direkte Begegnung nicht vollständig vermieden werden kann, etwa wenn die Aussage des Opfers im Beisein des Angeklagten notwendig ist, um die Verteidigungsrechte zu wahren. In solchen Fällen ist das Gericht verpflichtet, den Schutz des Opfers bestmöglich zu gewährleisten, etwa durch die Einrichtung eines sicheren Zeugenraums oder die Begleitung durch einen Beistand.

Fazit

Die Veranstaltung verdeutlichte, dass der Opferschutz im deutschen Strafverfahren umfassend geregelt ist und zahlreiche Schutzmaßnahmen zur Verfügung stehen, um Opfer vor weiteren Belastungen zu bewahren. Dennoch gibt es weiterhin Herausforderungen, insbesondere bei besonders sensiblen Fällen wie Kindesopfern oder Gewaltstraftaten, wo die Balance zwischen Opferschutz und Verteidigungsrechten besonders sorgfältig gewahrt werden muss.